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BGB § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts

BGB § 1915 Anwendung des Vormundschaftsrechts

[ Auszug: (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.  ... ]